Gemäß § 14 VOB/B ist die abzurechnenden Bauleistungen „prüfbar“ zu erstellen.
Die gute Prüfbarkeit von Aufmaßen ergibt sich aus einer gut strukturierten Herangehensweise und Darstellung der abzurechnenden Bauleistung.
Die rechnerischen Nachweise für die Bauabrechnung sind in einer Aufmaßaufstellung bzw. einem Aufmaßprotokoll zu vermerken.
Bei der Aufmaßaufstellung sollten neben den ATV`s folgende Aufmaßregeln Verwendung finden:
- Jedes Aufmaßblatt ist fortlaufend zu nummerieren.
- Jeder aufgemessenen Leistung ist eine Positionsnum-mer mit Kurzbezeichnung zuzuordnen.
- Die aufgemessenen Leistungen sollten immer mit dem waagerechten oder liegenden Maß beginnen.
- Die Stückzahl, bei Türen oder ähnlichem immer vorne aufführen, die evtl. Beidseitigkeit immer hinten.
- Die Maße werden in Meter dargestellt und auf zwei Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abgerundet.
- Die einem Plan entnommenen Maße müssen dort auch ersichtlich sein. Maße die errechnet wurden, sind besonders zu kennzeichnen und als ermitteltes Maß ersichtlich sein.
- Ansatz der Maße zunächst jeweils für die volle Menge, z.B. Wand voll durchmessen, danach Prüfung und Erfassung von Abzügen.
Das Regelwerk VOB legt grundsätzlich keine geordnete Schreibweise fest um die Bauabrechnung und Aufmaße zu erstellen.
Um dennoch eine Prüfbarkeit und Revisionssicherheit von Aufmaß und Bauabrechnung zu gewährleisten, kann die ZAB-Norm herangezogen werden.
Die ZAB-Norm beschreibt:
- die mathematische Herangehensweise der Berechnung von Bauleistungen,
- eine einheitliche, wiederkehrende Struktur zur Aufstellung des Aufmaßes
- die Identifizierung der Bauleistung in Anlehnung an das vorgegebene Leistungsverzeichnis (LV)
- die Konzipierung eines synchronen Aufmaßplanes anhand von festgelegten Farbschemen, Zeichen- und Linienkonzepten.
Die ZAB-Norm kann in den folgenden Seminaren erworben und eingeübt werden: