Die Materialpreise schießen durch die Decke und wer weiß, was noch für unvorhersehbare Preisanstiege auf die Bauunternehmer zukommen. Wir fragen uns in diesem Blog: Was kann man als Auftragnehmer*in tun, um sich zu schützen?
Im schlimmsten Fall müssen Auftragnehmer*innen die Differenz zu den kalkulierten Kosten alleine tragen. Zusätzlich können Vertragsstrafen auf Betroffene zukommen, die man zu zahlen hat und schlussendlich mehr Kosten als Einnahmen auf einen zukommen.
Um das zu vermeiden, können wir nur empfehlen die folgenden Paragrafen aus dem VOB in die zukünftigen (wenn möglich auch in die laufenden) Verträge mit den Bauträgern einzubauen.
Tipp Nr. 1 | Zusätzliche Vertragsbedingungen
Als Auftragnehmer*in kann man sich unter § 8a Pkt. 4. 1. n) VOB Teil A Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen schützen lassen. Dieser Ausschnitt ist unserer Ansicht nach zwingend erforderlich für zukünftige Verhandlungen zur Vergabe von Bauleistungen.
„In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:
[…]
n) Änderung der Vertragspreise (§ 9d).“§ 8a Pkt. 4. 1. n) VOB Teil A
Weiter unter § 9d Änderung der Vergütung heißt es:
„Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlage zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsgrundlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.“
§ 9d VOB Teil A
Hier wird beschrieben, dass bei zu erwartenden Änderungen der Kalkulationsgrundlage, deren Eintritt und Höhe ungewiss ist, die Materialpreise neu festgelegt werden dürfen. Wir empfehlen die Preisänderungen vor jedem neuen Bauvorhaben neu zu bewerten.
Tipp Nr. 2 | Neuverhandlungen für Materialpreise
Für alle, deren Kind schon in den Brunnen gefallen ist und deren Verträge schon unterschrieben wurden, ist es ratsam, sich in den Nachverhandlungen §7 Pkt. 3 VOB Teil A anzuschauen. Hier ist wörtlich beschrieben:
„Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.“
§7 Pkt. 3 VOB Teil A
Nach eingehender Beurteilung, schätzen wir Anstiege der Materialkosten als einen solchen nicht einschätzbaren Umstand ein. Dieser Paragraf bezieht sich allerdings nur auf die Leistungsbeschreibung, daher ist hier Vorsicht geboten. Zur Zeit unterliegen die Materialpreise von Holz, Stahl, Dämmstoff und in Zukunft vielleicht auch noch andere Baumaterialien unvorhersehbaren Veränderungen, auf die weder Bauherr*innen, Generalunternehmer*innen und Auftragnehmer*innen Einfluss haben.
Eine plötzliche Preiserhöhung und Fristverlängerung der Zuliefer*innen, kann die komplette Preiskalkulation durcheinanderbringen, die mit der Leistungsbeschreibung in gewisser Weise auch zusammen hängt. Unserer Ansicht nach wäre es nur fair, wenn die Preise so neu verhandelt werden, dass die Differenz zum kalkulierten Preis auf beide Parteien von Auftragnehmer*in und Auftraggeber*in aufgeteilt wird.
Wir hoffen, euch haben diese Tipps weitergeholfen!
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